Wer erst nach fünf Jahren ein Dienstzeugnis verlangt, muss das spätere Ausstellungsdatum gegen sich gelten lassen.
 

Gem. § 39 Abs. 1 AngG muss der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Dienstzeugnis ausstellen, wenn der Angestellte dies verlangt. In einem aktuellen Fall entschied der OGH die Frage, welches Datum dieses Dienstzeugnis tragen muss, wenn es erst Jahre nach dem Ende des Dienstverhältnisses ausgestellt wird. Für den OGH zählt die Zeugniswahrheit: Es ist stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags anzuführen.
(OGH 25.11.2011, 9 ObA 27/11h)
Kristina Silberbauer