Wieder einmal ist der Versuch gescheitert, eine Verwaltungsstrafe mit dem Argument abzuwehren, man habe ein wirksames Kontrollsystem eingeführt.
In Salzburg wurde der Inhaber einer Diskothek kürzlich dafür bestraft, Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt zu haben.
Er behauptete, dass ihn kein Verschulden treffe. Jeder Lokalbesucher werde auf sein Alter kontrolliert und erhalte, wenn er jünger als 18 Jahre sei, ein entsprechendes Armband. Das Service-Personal sei davon unterrichtet, dass an Gäste mit diesem Armband kein Alkohol ausgeschenkt werden dürfe. Es sei nur in 0,5 % der Fälle trotzdem passiert.
Der Verwaltungsgerichtshof ließ sich von diesem Kontrollsystem nicht überzeugen: Es hätten alle Maßnahmen getroffen werden müssen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob die erteilten Weisungen auch kontrolliert werden. Dabei ist nicht relevant, ob die Fehlerquote im Einzelfall hoch oder niedrig ist.
Und wieder einmal sieht man: Im Verwaltungsstrafverfahren gibt es kaum ein Pardon. (VwGH 28.9.2011,2010/04/0075)
Kristina Silberbauer