Die für den Ausbildungskostenrückersatz notwendige Vereinbarung muss gemäß § 2d AVRAG vorsehen, dass die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung, beginnend mit Ende der Ausbildung,  aliquotiert wird. Dem OGH reicht es dabei, wenn in Jahresschritten gerechnet wird:

Bislang war nur klar, dass eine monatliche Abschreibung zulässig ist, die sich in der Praxis auch durchsetzen dürfte. Dass eine tageweise Berechnung nicht nötig ist, dürfte ebenso außer Zweifel stehen. Der aktuelle Fall betrifft hingegen eine Vereinbarung, nach der sich der Betrag um jährlich 1/3 reduziert. Dagegen wandte die ehemalige Programmiererin ein, dass die Vereinbarung gesetzeswidrig sei. Sie führe beispielsweise dazu, dass bei einem Ausscheiden im ersten Jahr nach der Ausbildung noch die gesamten Kosten zurückgezahlt werden müssen.
Sie verlor, der OGH hat an Jahressprüngen nichts auszusetzen: Unzulässig wäre es nur, wenn gar keine Aliquotierung vorgesehen wäre. Dass sich die Ausbildungskosten jeden Monat verringern müssten, sieht das Gesetz nicht vor. (OGH 28.6.2011, 9 ObA 74/11i)
Kristina Silberbauer