Wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer daran gehindert wird, Abgaben für die Gesellschaft zu entrichten, muss sich entweder durchsetzen oder zurücktreten

Geschäftsführer haften neben der GmbH für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nicht eingebracht werden können. Uneinbringlich sind Abgaben bei der GmbH schon dann, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.
Im aktuellen Fall traf diese Haftung einen Bauarbeiter, der sich zum handelsrechtlichen Geschäftsführer als Strohmann bestellen ließ, weil ihm ansonsten Gehaltseinbußen angedroht wurden. Dem wahren Geschäftsführer musste er eine weitreichende Vollmacht ausstellen, der in der Folge tatsächlich als faktischer Geschäftsführer agierte.
Ein Geschäftsführer handelt schuldhaft, wenn er sich vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnis einverstanden erklärt bzw sie in Kauf genommen hat, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht.
Wenn ein Geschäftsführer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, muss er entweder – allenfalls in Rechtsweg – diese Behinderung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen. Das muss unverzüglich erfolgen, wobei in Einzelfällen ein Zeitraum von knapp 3 Monaten rasch genug sein kann; dass Bemühungen, die Behinderung zu beseitigen, einige Wochen lang dauern können, bis sich die Ergebnislosigkeit herausstellt, gesteht der Verwaltungsgerichtshof zu.
Der unabhängige Finanzsenat befreite den Bauarbeiter daher von seiner Haftung: Er war nur knapp 3 Monate als Geschäftsführer eingetragen, während der er von den Malversationen des faktischen Geschäftsführers keine Kenntnis erlangen musste. (UFS Wien 20.09.2010, RV/2761-W/09).