Wurde einem Arbeitnehmer die private Nutzung seines Dienstwagens gestattet, so stellt sich die Frage, ob er es während einer Dienstfreistellung weiter benützen darf.
Klar ist, dass dem Arbeitnehmer selbst bei zulässigem Entzug Geldersatz gebührt. Ob der Arbeitgeber das Dienstfahrzeug bereits mit Beginn der Dienstfreistellung zurückverlangen kann oder bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses warten muss, hängt hauptsächlich von der Vereinbarung ab, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber getroffen haben.
War nämlich – etwa in einer „Carpolicy“ – kein Widerrufsrecht des Arbeitgebers vorgesehen, so scheidet ein einseitiger Entzug grundsätzlich aus.
Bei einem Widerrufsvorbehalt ist es hingegen möglich, den Dienstwagen aus sachlichen Gründen zu entziehen. Hier kann man allerdings noch darüber streiten, ob es sich bei einer Dienstfreistellung um einen sachlichen Grund handelt. Diese liegt ja allein im Belieben des Arbeitgebers.
Klarer wird die Lage, wenn der Widerruf ausdrücklich auch für den Fall der Dienstfreistellung vereinbart wurde. Dann ist der Entzug jedenfalls zulässig.
Hier gilt es also, beim Abschluss solcher Vereinbarungen über die Nutzung des Dienstwagens genau zu sein. Bei unzulässigem Entzug des Firmen-KFZs drohen der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers, sowie Schadenersatzansprüche.
Kristina Silberbauer/Claudia Simon, 2011