Der vorzeitige Austritt kann einen Arbeitgeber hart treffen und ihm im schlimmsten Fall Schaden zufügen. Hatte der Arbeitnehmer keinen Grund für den vorzeitigen Austritt, stellt sich die Frage nach seiner Haftung für diesen Schaden.
 
Gemäß § 1162 a ABGB kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, der ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags verlangen. Es ist zulässig, diese Pflicht des Arbeitnehmers durch eine Konventionalstrafe zu sichern. Eine solche Konventionalstrafe ist auch für den Fall erlaubt, dass (umgekehrt) der Arbeitnehmer wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassen wird.
Manche Kollektivverträge, so der Arbeiter-Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlasser, sehen für den unberechtigten vorzeitigen Austritt durch den Arbeitnehmer bereits eine „Strafe“ vor: Der Arbeitnehmer verliert nämlich seinen aliquoten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der OGH (9 ObA 80/09v) stellte in diesem Zusammenhang klar: Selbst wenn ein Kollektivvertrag eine solche indirekte Strafe vorsieht, kann der Arbeitgeber trotzdem darüber hinaus Schadenersatz verlangen, etwa in Form einer Konventionalstrafe.
Kristina Silberbauer, 2011