Beim Personalleasing reicht es für die Austrittserklärung durch den Arbeitnehmer nicht aus, wenn er gegenüber dem Beschäftigerden Anschein erweckt, das Arbeitsverhältnis sofort beenden zu wollen.
Immer wieder verhalten sich Arbeitnehmer so, dass ihr Arbeitgeber annimmt, sie wollen mit sofortiger Wirkung austreten. Nach der Rechtssprechung ist aber eine solch schlüssige Austrittserklärung nur unter ganz bestimmten Umständen anzunehmen: Sie liegt nur vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an seiner Absicht zu zweifeln, dass er die Beschäftigung aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen will.
Bei einer Arbeitskräfteüberlassung reicht es nicht, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Beschäftiger ein solches Verhalten an den Tag legt. Es kommt darauf an, dass er auch gegenüber seinem eigentlichen Arbeitgeber, dem Überlasser, die Absicht zur vorzeitigen Auflösung kund tut.
Kristina Silberbauer, 2011
(OGH 22.12.2010, 9 ObA 117/10m)