Ein Arbeitsvertrag kann im Normalfall ohne Grund aufgekündigt werden. Für den Fall einer Anfechtung sollte der Arbeitgeber allerdings triftige Argumente bereit haben.

Einem Arbeitnehmer kann kaum Schlimmeres passieren, als plötzlich seinen Job zu verlieren. Nun setzt eine Entlassung voraus, dass sich der Mitarbeiter Grobes zuschulden kommen lässt. Doch wie sieht es mit Kündigungen aus – muss auch für sie ein Grund vorliegen?
Das Gerücht, für Kündigungen brauche es einen Grund, hält sich hartnäckig. Gerade von Deutschland aus gelenkte Konzerne unterliegen häufig dem Irrtum, dass jede Kündigung begründet sein müsse. Ganz so ist es aber weder in Österreich noch in Deutschland.
Unbefristeter Vertrag
Für jeden unbefristeten Vertrag gilt der Grundsatz, dass er – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins – grundlos aufgelöst werden kann, so auch der Arbeitsvertrag: Weder muss der Dienstgeber im Kündigungsschreiben einen Grund anführen, noch muss ein solcher Grund überhaupt vorliegen.
Dazu gibt es allerdings zwei Einschränkungen: Zum einen darf der Dienstgeber nicht aus dem falschen Motiv heraus kündigen. Zum anderen muss er die Kündigung dann begründen, wenn sie sozialwidrig ist. Beides wird aktuell, wenn der Dienstnehmer die Kündigung vor Gericht anficht. Hat er damit Erfolg, kann er das Dienstverhältnis fortsetzen; häufig enden Anfechtungsverfahren mit einem Vergleich, in dem das Dienstverhältnis gegen eine Abschlagszahlung einvernehmlich beendet wird. Spätestens wenn er eine solche Anfechtungsklage erhält, muss der Dienstgeber Gründe anführen, und zwar die richtigen: Für Betriebe mit Betriebsrat(spflicht) zählt das Arbeitsverfassungsgesetz jene Gründe auf, die „verpönt“ sind, also die Kündigung wieder beseitigen können. Keine gute Begründung ist daher etwa der Beitritt zur Gewerkschaft, die Einberufung einer Betriebsversammlung, oder die Kandidatur zum Betriebsrat. Auch andere Gesetze liefern „falsche Begründungen“, so das Gleichbehandlungsgesetz, das etwa die Kündigung aufgrund von Geschlecht, Familienstand, Religion oder Alter verbietet.
„Wesentliche Interessen“
In Betrieben mit mindestens fünf Mitarbeitern kann eine Kündigung aber auch dann angefochten werden, wenn sie „wesentliche Interessen“ eines länger betriebszugehörigen Mitarbeiters beeinträchtigt; er also etwa Sorgepflichten, hohe Schulden und keine Chance auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz hat. Der Gekündigte muss die Beeinträchtigung beweisen; damit die Kündigung dennoch wirksam bleibt, muss der Dienstgeber entweder personen- oder betriebsbezogene Gründe für die Kündigung nachweisen. Das können mehrmonatige Krankenstände, erhebliche Fehlleistungen, Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern oder der Wegfall der Position sein.
Arbeitgeber sollten sich daher hüten, eines der „verpönten“ Motive als Kündigungsgrund anzuführen; wenn die Kündigung den Arbeitnehmer besonders hart trifft, sollten sie dafür eine handfeste betriebs- oder personenbezogene Begründung für den Fall eines Gerichtsverfahrens vorweisen können. (Kristina Silberbauer, DER STANDARD, Printausgabe, 21.03.2007)