NEUE JUDIKATUR ZU PERSONENBEZOGENEN KÜNDIGUNGSGRÜNDEN
Selbst wenn eine Kündigung sozialwidrig ist, kann sie dennoch halten, wenn es für sie nämlich aureichend gewichtige personenbezogene Kündigungsgründe gegeben hat: […]
Selbst wenn eine Kündigung sozialwidrig ist, kann sie dennoch halten, wenn es für sie nämlich aureichend gewichtige personenbezogene Kündigungsgründe gegeben hat: […]
Für den personellen Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG maßgebend ist der Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG. Er bildet die Grenze für den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 und 106 ArbVG. Demnach kommt [...]
Die Kündigungs- oder Entlassungsanfechtung gemäß §§ 105 f ArbVG steht Organen und leitenden Angestellten nicht zu. Es muss sich um „normale“ Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG handeln. Überdies müssen sie schon sechs Monate im Betrieb [...]