Der Fall betraf eine junge Frau, die die Lehre zur Einzelhandelskauffrau absolvierte und im dritten Lehrjahr erkrankte. Sie rief ihren Ausbildner an und bat ihn um die einvernehmliche Auflösung. Zu der kam es noch während ihres Krankenstandes.

Dabei verstand sie, dass sie auch nach dem Ende der Lehre noch Entgeltfortzahlung bis zur Genesung erhalten würde. Dem war nicht so, weshalb sie auf Zahlung von rund 1.300 Euro brutto klagte und damit bis zum OGH gelangte – allerdings erfolglos.

Lehrlinge ohne Regelung

Sie begründete ihren Anspruch einerseits mit der (vermeintlichen) expliziten Zusage, andererseits mit einer Analogie aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). § 5 EFZG regelt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch nach dem einvernehmlichen Ende des Vertrages (während des Krankenstandes) fortbesteht – aber nur für Arbeiter. Im Berufsausbildungsgesetz (BAG), das für Lehrlinge gilt, gibt es keinen Verweis auf § 5 EFZG und keine vergleichbare Regelung.

Das sei eine ungewollte Gesetzeslücke, die mit Analogie geschlossen werden müsse: Auch Lehrlinge müssen Entgeltfortzahlung erhalten, wenn der Krankenstand nach der einvernehmlichen Auflösung, die im Krankenstand geschlossen wurde, andauert.

Absicht oder Fehler?

Der OGH musste daher exakt prüfen, wie es zu der Ungleichbehandlung kam. Er analysierte die historische Gesetzwerdung und kam zu dem Ergebnis: Die unterschiedliche Regelung ist gewollt. Der Gesetzgeber verwies in anderen Gesetzen auf § 5 EZFG, im BAG nur in einem anderen Fall der einvernehmlichen Auflösung. Als die Rechte der Arbeiter und Angestellten im Krankenstand angeglichen wurden, ließ er die Lehrlinge außen vor. All das kann nichts anderes bedeuten, als dass der Gesetzgeber bewusst differenzierte.

Keine Rechtspolitik über die Hintertür

Für den OGH liegt somit „kein einziger Anhaltspunkt“ für das Annehmen einer ungewollten Gesetzeslücke vor, vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dem BAG ein abschließendes Sonderregime schaffen. Ob das Ergebnis rechtspolitisch erwünscht ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Analogie ist ein Instrument, mit dem Gerichte Gesetze auslegen. Sie darf nicht dazu missbraucht werden, neue, vermeintlich fairere Regelungen zu schaffen. Das ist dem Gesetzgeber vorbehalten. (Kristina Silberbauer, 2.10.2026)

Lehrlinge im Krankenstand benachteiligt – Blog: Klartext Arbeitsrecht – derStandard.at › Recht