Der Tatbestand der „beharrlichen Pflichtverletzung“ des § 82 lit f GewO ist in der Regel auch dann erfüllt, wenn ein Arbeiter im Krankenstand die Anordnungen seines behandelnden Arztes ignoriert. Insbesondere dann, wenn es dadurch zu einer Verlängerung des Krankenstandes kommt. Allerdings rechtfertigt nicht jeder Verstoß eine Entlassung, wie der OGH jünst entschied.

In diesem Sachverhalt befand sich ein Arbeiter, der bereits 28 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, in einem mehrwöchigem Krankenstand. Zum Ende nahm er kurzfristige Reinigungsarbeiten im Haushalt vor, wobei er einige Kanister und zwei Schläuche trug. Dabei war ihm bewusst, dass dies den Anordnungen seines Arztes widersprach und seiner Genesung abträglich sein könnte. 
Der OGH erblickte in diesem einmaligen, kurzfristigen und zudem noch am Ende des Krankenstandes liegenden Verstoßes gegen ärztliche Anordnungen keinen wichtigen Grund für eine Entlassung. Auch wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seine Arbeitsfähigkieit möglichst bald wieder herzustellen, liegt angesichts der konkreten Umstände nicht die Schwere für eine Qualifizierung als eine beharrliche Pflichtverletzung vor.
OGH, 19.12.2012, 8 ObA 74/12 h
 
Philipp Wetter / Kristina Silberbauer