Betriebsräte sollten nach dem gesetzlichen Idealbild alleine den Interessen der Arbeitnehmer verpflichtet sein. Das Arbeitsverfassungsgesetz sieht deshalb die Tätigkeit als Betriebsrat als ein Ehrenamt, aus dem weder Vorteile gezogen werden dürfen, noch den Betroffenen Nachteile treffen dürfen. Bei dem Versuch diese Intentionen des Gesetzgebers durch Vereinbarungen zu umgehen, handelt es sich in der Regel um absolut nichtige Verträge.

§ 117 ArbVG sieht die dauernd bezahlte Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder vor, da davon ausgegangen wird, dass ab einer bestimmten Betriebsgröße die volle Arbeitskraft einzelner Personen benötigt wird, um die Interessen der Belegschaft adäquat zu wahren und zu vertreten. Dieser Freistellungsanspruch steht dem Betriebsrat als Kollegialorgan zu und ist eine Norm zwingender Natur, d.h. sie kann nicht durch anderslautende Vereinbarungen umgangen werden. 
In dieser aktuellen Entscheidung verweigerte ein langjähriges Betriebsratsmitglied die Leistung ihm zugewiesener Dienste als Pilot und berief sich dabei auf eine drei Jahre zuvor zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber geschlossene Vereinbarung. Diese sollte den ÖGB dazu berechtigten jene Betriebsräte auszuwählen, welche von ihrem Dienst dauernd freigestellt werden. Einer davon war der nun klagende Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber reduzierte das Gehalt des vermeintlich freigestellten Betriebsrats aufgrund der von ihm verweigerten Dienste.
Der OGH sah in diesem Fall einen Verstoß gegen die zweiseitig zwingenden Regelungen der §§ 117 ff ArbVG, womit es sich um eine absolut nichtige Vereinbarung handelt: Alleine dem Betriebsrat steht die Entscheidung zu, welche Betriebsräte für die Erfüllung ihrer Aufgaben freigestellt werden sollen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der klagende Arbeitnehmer de facto drei Jahre auf Grundlage dieser Vereinbarung frei gestellt wurde. Auch die Formulierung in dieser Vereinbarung, dass „§ 117 analog“ herangezogen wird, zeugt von der Intention den Willen des Gesetzgebers in diesem Fall zu vereiteln. Aus diesen Gründen wurde das Klagebegehren des Arbeitnehmers abgewiesen.
OGH 19.3.2013 – 9 ObA 133/12 t
 
Philipp Wetter / Kristina Silberbauer