Spätestens in der Sommerzeit jeden Jahres stellt sich die Frage, ob eine Tätigkeit als Volontariat angesehen werden kann und damit den arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht unterliegt; oder eine echte Anstellung vorliegt. Eine neue Entscheidung des OGH hilft hier weiter:

Es ging um eine Publizistikstudentin, die zwei Monate bei einem Radiosender als Praktikantin arbeitete. Dazu wurde sie drei Tage lang eingeschult. Danach erledigte sie abwechslungsreiche journalistische Arbeiten grundsätzlich selbstständig. Sie war in den täglichen Betriebsablauf und den Dienstplan eingebunden. Dennoch ergab die Gesamtbeurteilung, dass der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit maßgeblich war. Wesentlich war, dass sie in den zwei Monaten nicht immer dieselben Tätigkeiten wie bei einer Urlaubsvertretung verrichten musste. Dass man für die Koordination ihres vielseitigen Einsatzes einen Dienstplan brauchte, störte nicht. (OGH 29.1.2013, 9 ObA 150/12t).
 
Kristina Silberbauer