KÜNDIGUNG- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ EINES (NUR) FORMELL HANDELSRECHTLICHEN GESCHÄFTSFÜHRERS?
Für den personellen Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG maßgebend ist der Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG. Er bildet die Grenze für den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 und 106 ArbVG. Demnach kommt [...]