Das Gerücht hält sich hartnäckig, nachvertragliche Konkurrenzverbote und Kundenschutzklauseln seien (immer) unwirksam. Andere glauben, ein an sich wirksames Verbot werde deshalb (komplett) ungültig, weil es für mehr als ein Jahr vereinbart wurde. Beides ist so nicht richtig.
 
In 9 ObA 59/15i beurteilte der OGH eine Kundenschutzklausel. Dem ehemaligen Mitarbeiter war das Abwerben von Kunden verboten, die er beim früheren Dienstgeber betreut hatte und die nicht bereits vor dem Dienstverhältnis seine eigenen Kunden waren – und zwar ohne zeitliche Beschränkung. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Einstweilige Verfügung, die ihn zur Unterlassung verpflichtete – erfolglos.
 
Zunächst wiederholt der OGH, dass derartige Klauseln nach § 36 AngG zu prüfen sind (nachvertragliches Konkurrenzverbot). Daraus folgt, dass das Verbot ein Jahr nicht überschreiten und auch das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren darf.
 
Dass hier das Abwerbeverbot für unbestimmte Zeit vereinbart war, störte nicht weiter – was über ein Jahr hinausgeht, gilt einfach nicht. Wenn das Abwerben innerhalb des ersten Jahres passiert, verstößt das gegen die Klausel (Teilnichtigkeit).
 
Für den OGH erschwerte das Abwerbeverbot die weitere Berufslaufbahn des früheren Mitarbeiters nicht, muss er sich doch nur von Kunden des früheren Arbeitgebers fernhalten.
 
Aus Sicht des Arbeitgebers lohnt es sich daher, Kundenschutzklauseln in den Dienstvertrag aufzunehmen.
 
Kristina Silberbauer