Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Mobbing seiner Arbeitnehmer zu verhindern. Sollte er diese Pflicht schuldhaft verletzen, so kann er gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig werden.

Gemäß weitverbreiteter und vom OGH verwendeten Definition liegt Mobbing bei einer konfliktbelasteten Kommunikation am Arbeitsplatz vor, die einzelne Arbeitnehmer diskriminiert und belastet. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene von seinen Arbeitskollegen aufgrund seiner Abneigung gegen Alkohol schikaniert. Der Arbeitgeber veranlasste daraufhin Gespräche mit allen Beteiligten und teilte die Arbeitszeit des vom Mobbing betroffenen Arbeitnehmers nach dessen Wünschen ein. Eine vollständige Versetzung war allerdings nicht möglich, wie auch die Beiziehung eines Mediators an terminlichen Problem scheiterte. Danach folgten keine weiteren Initativen des Arbeitgebers. Schlussendlich erklärte das Mobbingopfer nach einjährigem Krankenstand seinen vorzeitigen Austritt und begehrte Schadenersatz für die erlittene Beeinträchtigung. 
Fürsorgepflicht: Unverzügliche Ergreifung aller notwendigen Mittel
Der Arbeitergeber muss grundsätzlich aufgrund der ihn treffenden Fürsorgepflicht unverzüglich alle notwendigen Mittel ergreifen, wenn das Betriebsklima beeinträchtigt wird und somit gewissen Mitarbeitern unzumutbar ist. Dabei steht ihm die Wahl der Mittel grundsätzlich frei. Nach den anfänglichen Bemühungen, sah der OGH in den Bemühungen des Arbeitgebers nur mehr halbherzige Reaktionen, weshalb eine schuldhafte Verletzung seiner Fürsorgepflicht vorlag. Es hätten in diesem Fall weitere Maßnahmen, wie die Beiziehung eines anderen Mediators, ergriffen werden müssen. 
Daher haftet der Arbeitgeber dem Dienstnehmer nach den allgemeinen Schadenersatzregeln des ABGB, sofern dessen Erkrankung durch die Verletzung der Fürsorgepflicht verursacht wurde. Der Akt wurde zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Auf dem Spiel stehen rund € 7.000 an Verdienstentgang während des Krankengeldbezugs, Ärztekosten und Schmerzengeld.
(OGH 26.11.2012, 9 ObA 131/11x)
 
Philipp Wetter / Kristina Silberbauer