§ 2d Abs 2 AVRAG bestimmt, unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer verpflichtet werden kann, Ausbildungskosten zurück zu zahlen. Vereinbart werden kann das überhaupt nur für „erfolgreich absolvierte Ausbildungen“, die „Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art“ vermittelten, wie sie „auch bei einem anderen Arbeitgeber“ verwendet werden können. Was gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Ausbildung zu schwer war und er sie nicht einmal verstand?
Im Dienstvertrag hatte sich der Dienstnehmer verpflichtet, erforderliche Ausbildungen zu absolvieren. Zudem wurde vereinbart, dass er bei Selbstkündigung die Kosten der Ausbildung zu tragen hat.
Im Dienstvertrag hatte sich der Dienstnehmer verpflichtet, erforderliche Ausbildungen zu absolvieren. Zudem wurde vereinbart, dass er bei Selbstkündigung die Kosten der Ausbildung zu tragen hat.
Gestritten wurde über die Kosten eines Lotus-Notes-Kurs, an dem der Dienstnehmer über Vorschlag seines Betreuers teilnehmen sollte. Diese Schulung war allerdings nicht für Anwender des Systems, sondern für Systemadministratoren gedacht. Im Gegensatz zu den anderen Kursteilnehmer war der Beklagte aber nur einfacher user. Somit reichten die Fachkenntnisse des Beklagten nicht aus, um dem Kurs überhaupt folgen zu können. Er saß die Zeit nur ab und wartete darauf, dass der Kurs vorübergeht.
Ob diese Ausbildung nun als erfolgreich angesehen werden kann ist fraglich. Dazu gibt es verschiedene Lehrmeinungen: Für den Erfolg wird zum Teil auf den endgültig positiven Ausbildungsabschluss abgestellt. Andere gehen danach, ob für den jeweiligen Arbeitnehmer überhaupt ein erfolgreicher Abschluss möglich ist. Ausbildungskostenrückersatz sei nur bei schuldhafter Vereitelung des Erfolgs möglich.
Aus all diesen Lehrmeinungen und unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenabwägung zwischen den Vorteilen aus der besseren Ausbildung des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt und den Nachteilen aus der Bindungswirkung, hat der OGH abgeleitet, dass eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung nicht als „erfolgreich“ absolviert qualifiziert werden kann. Somit besteht kein Anspruch auf Rückersatz der Ausbildungskosten. (OGH 27.11.2012, 8ObA 51/12a)
Juliana Sepasiar / Kristina Silberbauer