Bei je 25 Dienstnehmern ist ein begünstigt Behinderter einzustellen oder andernfalls eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Wie werden hier Teilzeitbeschäftige berücksichtigt?

Ein Arbeitgeber wehrte sich gegen die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe mit dem Argument, dass die bei ihm beschäftigten Teilzeitarbeitskräfte nur entsprechend ihrer Arbeitszeit zu werten sind; die 25 Dienstnehmer, für welche ein begünstigt Behinderter einzustellen ist, somit nicht nach Köpfen gerechnet werden. Er blitzte beim VwGH ab: Bei den 25 Dienstnehmern zählen alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß. Umgekehrt kann die Beschäftigungspflicht auch durch die Anstellung eines nur teilzeitbeschäftigten begünstigten Behinderten erfüllt werden. (VwGH 21.2.2012, 2010/11/01/09)

 
Kristina Silberbauer