Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Dienstverhältnisses Anspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis. Dieses darf keinerlei Formulierungen enthalten, welche das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers erschweren könnten. Welche Rolle spielen allerdings in diesem Zusammenhang bloße formale Fehler des Dienstzeugnisses und das äußere Erscheinungsbild?

Der Kläger bemängelte an dem vom Arbeitgeber ausgestellten Dienstzeugnis einerseits die uneinheitliche Formatierung, Abstände im Textfluss, sowie fehlende einzelne Punkte und andererseits, dass das Ausstellungsdatum des Dienstzeugnisses nicht dem Enddatum des Dienstverhältnisses entsprach.
Dienstzeugnis: irrrelevante Formalfehler
Prinzipiell muss eine eventuell unzulässige Negativbeurteilung – sei es inhaltlich oder formal – im Einzelfall beurteilt werden. Dabei dürfen weder inhaltliche Formulierungen, noch das äußere Erscheinungsbild des Dienstzeugnisses eine etwaige Geringschätzung des Arbeitgebers widerspiegeln.
Der OGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass die vom Kläger kritisierten Formalfehler über bloße Flüchtigkeitsfehler nicht hinausgehen und daher keinesfalls als unzulässige Negativbeurteilung zu bewerten seien. Auch hinsichtlich der Datierung des Dienstzeugnisses wurde klargestellt, dass – gemäß dem Grundsatz der Zeugniswahrheit – immer das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags anzuführen sei und somit Vor- oder Rückdatierungen unzulässig sind. (OGH 27.2.2012. 9 ObA 11/12a)
 
Kristina Silberbauer / Philipp Wetter