Wer gemäß § 9 VStG zum „verantwortlichen Beauftragten“ bestellt wurde, haftet für Verwaltungsstrafen des Unternehmens. Es reicht nicht, jemandem die Verantwortung für einen Unternehmensbereich zu übertragen

Der Geschäftsführer eines Güterbeförderungsunternehmens wurde dafür bestraft, dass bei einer Güterbeförderung die erforderliche Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt wurde. Der redete sich auf  den Speditionsleiter aus, der für die Verkehrsabteilung verantwortlich war. Den VwGH überzeugte das nicht: Damit statt dem Geschäftsführer ein anderer Mitarbeiter bestraft wird, muss dieser zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sein. Das geschieht nicht „nebenbei“ durch Übertragung (interner) Verantwortung. Vielmehr ist die nachweisliche Zustimmung zur Bestellung notwendig. (VwGH 30.6.2011 2011/03/0078)
Kristina Silberbauer