„Eine Konkurrenzklausel ist dann unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt“ (§ 36 Abs 2 AngG).
Da im Gesetz nicht explizit geregelt ist, wie nun genau die Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln zu bestimmen ist, werden von der Judikatur die Regelungen zur Berechnung der Abfertigung (§ 23 Abs 1 AngG) als Orientierung herangezogen. Demnach ist das Entgelt des letzten Monats des Dienstverhältnisses für die Bemessung der Höhe der Abfertigung relevant. Ist das Entgelt des Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bspw. auf Grund von regelmäßig geleisteten Überstunden, Prämien, Zulagen, Provisionen udgl. nicht durchgehend gleich hoch, so wird ein Zwölftel des Jahresentgelts als Bemessungsgrundlage verwendet.
Damit bemüht sich die Rechtsprechung einen fairen Durchschnittswert festzulegen. Auch 13. und 14. Gehalt sind in der Berechnung aliquot enthalten. Grundsätzlich nicht miteinzubeziehen sind Entgelte aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Diäten, mit denen ein Mehraufwand eines Arbeitnehmers abgegolten wird, da hier (meist) kein Entgeltcharakter besteht.
Kristina Silberbauer, 2011