Wer dauernd dienstunfähig wird, kann deshalb entlassen werden – auch wenn kein Verschulden vorliegt (§ 27 Z 2 AngG). Das kann auch passieren, wenn eine für die Tätigkeit nötige Berechtigung auf Dauer wegfällt. Das Arbeitsverhältnis endet mit der Entlassung – einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung gibt es nicht. Außer ein Kollektivvertrag enthält ausnahmsweise Sonderregeln, wie in diesem aktuell entschiedenen Fall (OGH 19.5.2022, 9 Oba 7/22b):

Ein seit 1983 bei der Fluglinie beschäftigter Linienpilot erkrankte an einer Depression, die zu einem Suizidversuch führte. Als Folge wurde ihm die dauerhafte flugmedizinische Untauglichkeit attestiert. Die Fluglinie reagierte mit der sofortigen Entlassung.

Zunächst versuchte der Mann, seine Anstellung mittels Anfechtungsklage zu retten. Als er damit nicht durchdrang, kämpfte er immerhin um die Kündigungsentschädigung, also jenes Entgelt, das ihm bei einer ordentlichen Kündigung während der Kündigungsfrist zugestanden wäre – fast 110.000 Euro brutto. Der Suizidversuch sei auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen, sodass ihn kein Verschulden treffe.

AUA-KV: Suizidversuch nicht schuldlos

Dem Dienstverhältnis lag der – noch heute gültige – Kollektivvertrag (KV) für das AUA Bordpersonal zugrunde, laut dem ein Lizenzverlust nicht unverschuldet ist, wenn er auf einen Suizidversuch zurückzuführen ist. Außerdem sieht der KV vor, dass ein Dienstnehmer bei verschuldetem dauerhaftem Verlust der behördlichen Erlaubnis entlassen werden kann.

Folglich argumentierte der ehemalige Dienstgeber, dass der Pilot seinen Lizenzentzug selbst verschuldet habe, die Entlassung gerechtfertigt gewesen sei und ihm ab dem Entlassungstag kein Entgelt mehr zustehe. Das Flugunternehmen blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Einschränkung des Entlassungsrechts

Die Gerichte gingen davon aus, dass die Dienstunfähigkeit auf der psychischen Erkrankung des Piloten beruhte. Sie wurde – völlig zu Recht – als unverschuldet beurteilt. Die Gerichte legten den KV für das AUA-Bordpersonal dahingehend aus, dass nur die verschuldete dauerhafte Dienstunfähigkeit eine Entlassung rechtfertigen soll. Insofern schränkt der KV das Entlassungsrecht des Arbeitgebers ein – was ein KV zwar selten tut, aber darf. Dass dieser KV einem Arbeitnehmer, der die Berufslizenz unverschuldet verliert, einen Anspruch auf Karenzierung verschafft, steht damit nicht im Widerspruch (zumal die Berechtigung zur Entlassung nicht zur Entlassung zwingt).

Psychologische Hilfe zu empfehlen

Der Linienpilot erhält nun seine Kündigungsentschädigung. Was der jahrelange Streit mit seinem Gesundheitszustand gemacht hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der KV für das AUA-Bordpersonal wird hoffentlich bald saniert – einer der wenigen Fälle, in denen die Zuziehung einer psychologisch geschulten Person zu empfehlen wäre. (Kristina Silberbauer, 22.6.2022)

https://www.derstandard.at/story/2000136775709/depression-suizidversuch-und-keine-kuendigungsentschaedigung