Wer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig beendet, hat in Österreich keinen Anspruch auf Ersatz des nicht verbrauchten Urlaubs. Diese Bestimmung im österreichischen Urlaubsgesetz widerspricht dem Gemeinschaftsrecht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Der Gesetzgeber muss nun nachbessern und die Gesetzesstelle (§ 10 Abs. 2) aufheben (EuGH 25. 11. 2021, C-233/20).

Anlass des Verfahrens war der Fall eines Mannes, der im Jahr 2018 vier Monate lang als Arbeiter beim Personaldienstleister Jobmedium beschäftigt war, sein Arbeitsverhältnis aber von einem Tag auf den anderen beendete. Einen wichtigen Grund nannte er dafür nicht. Für drei Urlaubstage, die bei Beendigung des Arbeitsvertrags noch offen waren, verlangte er vom Arbeitgeber Geldersatz.

Dieser lehnte mit Verweis auf die Rechtslage ab – und bekam vom Obersten Gerichtshof recht. Der Arbeitnehmer zog daraufhin bis vor den EuGH. Das Argument: Die österreichische Rechtslage verstoße gegen die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie.

In einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung gab das EU-Höchstgericht nun dem Arbeitnehmer recht: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei ein „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union“, von dem nicht abgewichen werden darf. Davon umfasst sei auch der Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht konsumierten Urlaub.

Bedingungsloser Anspruch

Einzige Voraussetzung für Geldersatz ist, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub verbraucht hat. Der genaue Grund für die Beendigung spielt laut dem Europäischen Gerichtshof keine Rolle. Ob eine Kündigung, eine Entlassung oder ein grundloser Austritt des Arbeitnehmers vorliegt, ist also egal. Genauso irrelevant ist die Frage, ob der Arbeitnehmer den Urlaub während des aufrechten Arbeitsvertrags verbrauchen hätte können. Der Anspruch auf Urlaubsersatz bestehe jedenfalls und dürfe nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Ganz aus dem Schneider sind Arbeitnehmer, die unberechtigterweise aus einem Arbeitsverhältnis austreten, aber nicht. Denn Arbeitgeber, die durch einen ungerechtfertigten Austritt Schaden erleiden – etwa weil sie spontan einen neuen Mitarbeiter suchen müssen – können unter Umständen Ersatz fordern.

Arbeiterkammer sieht sich bestätigt

Laut Kristina Silberbauer, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht, komme es in der Praxis regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer unberechtigt aus einem Arbeitsverhältnis austreten und dadurch ihren Anspruch auf Urlaubsersatz verlieren. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs habe sie dennoch überrascht.

Denn der Oberste Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung damit argumentiert, dass ein unberechtigter Austritt eines Arbeitnehmers ein „Vertragsbruch“ sei, der verhindere, dass Urlaub genommen werden kann. Es würde aus Sicht des Höchstgerichts die Funktion des Urlaubs missachten, wenn sich ein Arbeitnehmer durch unberechtigten Austritt den Urlaubsanspruch „abkaufen“ lassen könne.

Die Arbeiterkammer sieht sich durch die „richtungsweisende“ Entscheidung bestätigt. „Offene Urlaubstage müssen auch dann bezahlt werden, wenn die Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer nicht korrekt eingehalten wurde“, sagt Ludwig Dvořák, Leiter der Abteilung Rechtsschutz. „Für Austritte, die bis zu drei Jahre zurückliegen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre offenen Urlaubstage auch noch nachträglich einfordern.“ (Jakob Pflügl, 25.11.2021)

https://www.derstandard.at/story/2000131424831/oesterreichisches-urlaubsgesetz-widerspricht-eu-recht