Nicht selten verzichten Mitarbeiter, die in Altersteilzeit gehen, auf ihre Leitungsfunktion und damit zusammenhängende Zulagen. Bislang war nicht klar, wie sich in einem solchen Fall das Altersteilzeitgeld im Detail errechnet. Nun liegt die erste höchstgerichtliche Judikatur dazu vor.

Im Rahmen der Altersteilzeit können am Ende der Berufslaufbahn unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitszeit und Entgelt reduziert werden, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 50 Prozent des damit verbundenen Entgeltverlustes ersetzt. Der Aufwand für diesen Lohnausgleich wird dem Unternehmen im Rahmen des Altersteilzeitgeldes teilweise ersetzt.

Für die Berechnung des Lohnausgleichs bezieht sich das Gesetz (§ 27 Abs 4 AlVG) auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem „im maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt“ und dem „der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt“. Im Normalfall reduziert sich das Gehalt wie die Arbeitszeit, zum Beispiel um 40 Prozent. Die Hälfte der Reduktion (hier: 20 Prozent) ist der Lohnausgleich. Komplizierter wird es, wenn sich das neue Gehalt nicht nur aus der Zeitreduktion ergibt, sondern zusätzlich auch eine Zulage wegfällt – wie im entschiedenen Fall:

Mit einer stellvertretenden Bereichsleiterin wurde schon Jahre im Voraus ihre Altersteilzeit geplant. Man einigte sich auf eine Reduktion der Arbeitszeit von 38,5 auf 23 Wochenstunden und eine Änderung der Funktion: Sie sollte in der Altersteilzeit ihre Führungsfunktion abgeben und verzichtete auch auf die dafür bisher erhaltene Funktionszulage. Mit Antritt der Altersteilzeit reduzierte sich ihr Gehalt einerseits, weil die Zulage entfiel, und andererseits, weil ihre Arbeitszeit verringert wurde.

Um den Lohnausgleich für die Mitarbeiterin zu errechnen, verglich der Arbeitgeber einfach das neue Teilzeitgehalt ohne Zulage mit dem früheren Vollzeitgehalt mit Zulage. Von der Differenz zahlte er die Hälfte als Lohnausgleich und erwartete sich entsprechenden Ersatz vom AMS. Das rechnete aber anders: Es verglich das Vollzeitgehalt ohne Zulage mit dem neuen Teilzeitgehalt – wieder ohne Zulage – und kam damit auf einen geringeren Lohnausgleich.

Die Formel der Richter

Dieser Rechenart erteilte der Verwaltungsgerichtshof allerdings eine Absage (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0042) und brachte eine dritte Formel ins Spiel: Ausgangspunkt muss das frühere Gehalt sein, und zwar inklusive sämtlicher Entgeltbestandteile, auf die der Arbeitnehmer damals Anspruch hatte. Daher sind etwa Mehr- beziehungsweise Überstundenentgelt und Zulagen einzurechnen, nicht aber bloße Aufwandsentschädigungen. Hier startete die Rechnung folglich mit dem Vollzeitgehalt inklusive Zulage.

Davon ist laut Gesetz das „der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt“ abzuziehen. Laut VwGH ist dafür das vor der Altersteilzeit bezogene Entgelt für die Normalarbeitszeit maßgeblich. Überstundenentgelte fallen daher weg, Zulagen müssen berücksichtigt werden. Somit ist für den Lohnausgleich das frühere Gehalt inklusive Zulage dem – der Arbeitszeitreduktion entsprechend verringerten – Gehalt inklusive Zulage gegenüberzustellen.

Mit anderen Worten: Entfällt eine Zulage, darf bei der Bemessung des Altersteilzeitgeldes nicht so getan werden (wie hier vom AMS), als ob sie der Arbeitnehmer nie erhalten hätte. Es muss umgekehrt fingiert werden, dass auf sie nicht verzichtet wurde, sondern sie sich wie das Gehalt (und die Arbeitszeit) reduzierte –auch wenn sie in der Realität ganz wegfiel. Arbeitgeber sollten das schon bei der Vereinbarung der Altersteilzeit berücksichtigen. (Kristina Silberbauer, 20.12.2021)

https://www.derstandard.at/story/2000132033906/wie-hoch-ist-die-altersteilzeitfoerderung-wenn-eine-zulage-wegfaellt