Verfallsklauseln in Kollektivverträgen oder Einzelverträgen vernichten Ansprüche, die nicht binnen der vereinbarten Frist (z.B. drei Monate) schriftlich geltend gemacht worden sind. Das bedeutet v.a. für Arbeitnehmer eine zusätzliche Schwelle zur Verjährungsfrist, die sie außerdem einhalten müssen. Kein Wunder, dass die Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln wiederholt bis zum OGH gespielt wird.

Neuer Fall zu kollektivvertraglicher Verfallsklausel

Kürzlich hatte der OGH einen Fall zu entscheiden, der den Kollektivvertrag für Arbeiter des holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbes Österreichs betraf (28.11.2017, 9 ObA 136/17s). Auch hier war maßgeblich, ob die geltend gemachten Ansprüche bereits verfallen waren. Der OGH gab nicht nur seine ständige Rechtsprechung wieder, wonach Verfallsfristen zulässig sind, sofern dadurch (ausnahmsweise) die Rechtsverfolgung nicht übermäßig erschwert wird.

Kenntnis des Arbeitnehmers irrelevant

Er wiederholte auch, dass es für den Beginn der Verfallsfrist nicht auf die Kenntnis des Arbeitnehmers von seiner offenen Forderung ankommt – das würde ja dem Zweck der Verfallsklausel zuwiderlaufen, für eine möglichst rasche Bereinigung der noch offenen Ansprüche zu sorgen.

Verfall trotz längerer Strafbarkeit nach LSD-BG?

Er nahm aber vor allem zu einem relativ jungen Argument Stellung: Ob sich nunmehr die Unwirksamkeit von Verfallsklauseln daraus ergibt, dass nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) Unterentlohnungen der letzten drei Jahre verfolgt und bestraft werden können. Tatsächlich scheint es auf ersten Blick inkonsistent, wenn der Arbeitgeber für Unterentlohnungen bestraft werden kann, die der betroffene Arbeitnehmer hingegen nicht mehr einfordern kann.

Der OGH erklärt das allerdings so: Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer das ihnen zustehende Entgelt erhalten. Arbeitgeber, die diese Pflicht verletzen, begehen eine Verwaltungsübertretung. Daraus lässt sich aber nach Ansicht des Höchstgerichts kein Rückschluss auf die Unwirksamkeit einer Verfallsklausel ziehen.

Mag. Kristina Silberbauer

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht