So mancher Arbeitgeber würde sich wünschen, flexibel auf ein Pool von Mitarbeitern greifen zu können, wann immer er sie braucht. Dagegen sprechen einige Entscheidungen des OGH, der eine Beschäftigung nach Bedarf grundsätzlich ablehnt. In einem 2010 entschiedenen Fall hat es der Arbeitgeber aber richtig gemacht:

Der Arbeitgeber verfügt für Expeditarbeiten über ein Pool von gut 40 Personen, die bei erhöhtem Arbeitsanfall fallweise beschäftigt werden. Sie werden jeweils befristet auf einen oder merhere Tage eingesetzt.
Die Pool-Mitarbeiter geben im Vorhinein bekannt, wann sie grundsätzlich zur Verfügung stehen. Sie können sich beim Expeditleiter erkundigen, für welche Tage ihnen ein Arbeitsangebot unterbreitet wird. Umgekehrt geben sie aus Höflichkeit bekannt, wann sie auf Urlaub gehen oder krank sind. Der Pool-Mitarbeiter kann Angebote annehmen oder ablehnen. Eine Vertretung innerhalb der Pool-Mitarbeiter ist erlaubt. Die Arbeitszeiten beginnen und enden zu fixen Zeiten. Der Arbeitseinsatz ist am Betriebssitz.
Eine der Pool-Mitarbeiterinnen behauptete im Nachhinein, dass unzulässige Kettendienstverträge vorgelegen seien und ihr eine Abfertigung in Höhe von sechs Montasentgelten zustehe. Sie bekam nicht Recht.
Schlussendlich waren sich die Streitparteien darüber einig, dass die Vereinbarungen über die einzelnen Arbeitseinsätze sehr wohl befristete Arbeitsverhältnisse waren. Dennoch lag kein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis vor, weil diese Gestaltung vor allem den Interessen der Klägerin diente, es relativ wenige Arbeitseinstätze waren und dazwischen teilweise beträchtliche Zeitabstände lagen. „Arbeit auf Abruf“, die auf sittenwidrige Weise nur den Interessen des Arbeitgebers dient, liegt nicht vor.

Für den Anspruch der Klägerin war noch zu untersuchen, ob nicht die Rahmenvereinbarung als Ganzes ein einheitliches Arbeitsverhältnis sei. Dagegen spricht laut OGH: Die Klägerin hatte immer einen Hauptberuf und stellte von Anfang an klar, dass sie nur zu bestimmten Zeiten und in beschränktem Umfang zur Verfügung stehen werde. Tatsächlich kam es zu Unterbrechungen der Arbeit von mehreren Wochen. Die Klägerin konnte Einsätze sanktionslos ablehnen und behielt sich die Auswahl von Zahl, Lager und Häufigkeit ihrer Einsätze ihren Interessen entsprechend vor. Daher handelt es sich bei der Rahmenvereinbarung nicht um ein echtes Arbeitsverhältnis. (OGH 30.8.2011, 8 Ob A 87/10t)
 
Kristina Silberbauer