Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen. Was gilt, wenn er bei einzelnen Arbeitnehmern und ihrer Einstufung großzügiger vorgeht als bei anderen?

Im vorliegenden Fall begehrten die Kläger, in eine höhere Verwendungsgruppe eingestuft zu werden. Sie beriefen sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Argument, dass auch andere Kollegen so eingestuft wurden, wie sie das für sich begehren. Das Verfahren aber ergab Folgendes: Nur in einem einzigen Fall war der Arbeitgeber bei der Einstufung großzügig. Das reicht aber nicht, um anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für sich selbst Vorteile heraus zuholen:
Dieser Grundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als andere. Vorraussetzung ist aber, dass der Bevorzugung ein erkennbares generalisierendes Prinzip zu Grunde liegt. Von diesem muss der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund abweichen und somit dem Einzelnen das vorenthalten, was er dem anderen zubilligt. Es reicht nicht, wenn ein einzelner Kollege besser behandelt wird. Daraus kann also der Arbeitnehmer für sich nichts ableiten. (OGH 27.07.2011,9 Oba 78/10a)
Kristina Silberbauer