Der Kollektivvertrag für Boardpersonal der Tyrolean Airways enthält  Senioritätsregelungen für das Cockpitpersonal. Sie regeln auch die Beförderung der Piloten . Fraglich ist hier aber, ob sich die Copiloten mit der niedrigsten Senioriätsnummer auch aussuchen können auf welchem (von mehreren freien) Flugzeugtypen sie in Zukunft eingesetzt werden – auch wenn dies mit Umschulungen verbunden wäre.
Da sich ein Copilot bei der Beförderung übergangen fühlte und meinte, dass er nach der Senioritätsregelung schon längst Kapitän eines bestimmten Flugzeugtyps sein müsste, wurde der OGH mit der Auslegung des Kollektivvertrages befasst. Gibt es Zweifel, was die Kollektivvertragsparteien vereinbaren wollten, so ist zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, mit einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen.
Der OGH stellte deshalb fest, dass nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag eine Beförderung nur dann vorliegt, wenn ein Copilot zum Kapitän bestellt wird. Das Senioritätsprinzip bezieht sich aber nicht auf die Zuteilung zu einzelnen Flugzeugtypen.
Ein Copilot kann natürlich auf die Ausübung seines Senioritätsanspruches (Kapitän  zu werden) verzichten und daher seine Bewerbung für bestimmte Flugzeugtypen unterlassen bzw. einschränken oder eine ihm angebotene Stelle als Kapitän ablehnen. Dann darf er sich aber nicht darüber beschweren, wenn der Arbeitgeber auf dem vom ihm bevorzugten Flugzeugtyp die Bewerber vorzieht, die eine kürzere Einschulungszeit brauchen.
Piloten sind also nach Senioritätsnummer vom Copiloten zum Kaptän zu befördern. Bei der Zuteilung des Flugzeugtyps können aber die bevorzugt werden, die schon auf den Flugzeugtyp eingeschult sind.
Claudia Simon / Kristina Silberbauer, 2011
OGH 22.12.2010, 9 ObA 56/10s