Bei der Frage, welche Daten Unternehmen ?ber Mitarbeiter sammeln und verwenden d?rfen, herrscht in ?sterreich? Rechtsunsicherheit.


Der Entwurf f?r ein Besch?ftigtendatenschutzgesetz wurde im November von der deutschen Regierung vorgelegt und zielt darauf ab, die Pers?nlichkeitsrechte der Besch?ftigten beim Erheben und Verwenden personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber zu sch?tzen. Erfasst sind auch Daten von Bewerbern und ehemaligen Mitarbeitern.
Nicht nur der EDV-m??ige Umgang mit Daten ist geregelt, sondern auch Grundz?ge der Kommunikation: Bevor ein Arbeitgeber Ausk?nfte von Bewerbern verlangen darf, muss er sie ?ber die Eckdaten der T?tigkeit informieren. Auch dann darf er nur nach solchen Themen fragen, die notwendig sind, um die Eignung festzustellen, z. B. Kenntnisse, Erfahrungen, beruflicher Werdegang.
Bestimmte sensible Bereiche – dazu z?hlen nicht nur wie in ?sterreich ethnische Herkunft, Religion oder sexuelle Identit?t, sondern auch Nationalit?t, Behinderung und Alter – darf der Arbeitgeber nur ansprechen, wenn sie eine entscheidende berufliche Anforderung darstellen. Bei Dritten (in der Praxis: dem Ex-Chef) soll der Arbeitgeber nur dann Auskunft einholen, wenn der Bewerber einverstanden ist. Der Bewerber kann verlangen, vom Inhalt der Auskunft zu erfahren.
Gesundheitsuntersuchungen
Der Arbeitgeber darf die Besch?ftigung nur dann von einer gesundheitlichen oder sonstigen Untersuchung abh?ngig machen, wenn dies zur Feststellung der Eignung erforderlich ist. Das Ergebnis darf er nur mit Zustimmung des Bewerbers erfahren.
Die Daten d?rfen nicht endlos aufgehoben werden: Nach erfolgloser Bewerbung sind Bewerbungsunterlagen binnen zweier Monate zur?ckzustellen und gespeicherte Daten zu l?schen.
Im laufenden Arbeitsverh?ltnis wird die Erhebung von Besch?ftigtendaten vor allem dann erlaubt, wenn dies zur Erf?llung gesetzlicher Pflichten oder Pflichten gegen?ber den Besch?ftigten erforderlich ist. Nicht erlaubt w?re eine Datenverwendung, wenn sie ein gesamtheitliches Pers?nlichkeits- oder Gesundheitsprofil ergibt.
Die gesundheitliche oder sonstige Untersuchung von aktiven Mitarbeitern ist zul?ssig, wenn sie rechtlich angeordnet oder notwendig ist, um die Eignung f?r einen T?tigkeitswechsel zu ?berpr?fen. Auskunft ?ber Diagnosen oder Befunde darf der Arbeitgeber – so wie in ?sterreich – grunds?tzlich nicht verlangen. Verweigert der Besch?ftigte eine unzul?ssige Untersuchung, darf er deswegen nicht benachteiligt werden.
Personalentscheidungen wie die Ablehnung von Bewerbern, Versetzungen oder K?ndigungen d?rfen nicht ausschlie?lich auf eine automatisierte Datenverarbeitung gest?tzt werden. Der Betroffene muss zur Entscheidung Stellung nehmen k?nnen.
Video?berwachung
Die Video?berwachung im Betrieb ist nur in engen Grenzen wie zur Zutrittskontrolle oder aus Sicherheitsgr?nden erlaubt. Die gezielte ?berwachung der Besch?ftigten ist ohne Verdacht einer Straftat ausgeschlossen. Ortungssysteme sollen nur zur Sicherheit der Besch?ftigten und zwecks Koordination bei wechselnden Einsatzorten eingesetzt werden. Solche Ma?nahmen sind dem Arbeitnehmer erkennbar zu machen.
Telefon, E-Mail und Internet d?rfen privat genutzt werden; gegenteilige Vereinbarungen sind aber gestattet. Davon h?ngt – wie das auch in der ?sterreichischen Lehre vertreten wird – ab, wie weit die Kontrolle des Arbeitgebers gehen darf. Wenn nur die dienstliche Nutzung erlaubt ist, sind dennoch nur stichprobenartige oder anlassbezogene Kontrollen erlaubt. Bei erlaubter Privatnutzung scheiden derartige Kontrollen aus.
Bei Verst??en drohen Unterlassungs- und Schadenersatzanspr?che des Betroffenen und Bu?gelder bis 50.000 Euro, in krassen F?llen bis 300.000 Euro.
In ?sterreich resultiert die Rechtsunsicherheit bei Besch?ftigtendaten aus der Tatsache, dass der Bereich sowohl dem Arbeits- als auch dem Datenschutzrecht unterliegt, aber in keinem der beiden umfassend geregelt wird. Allein im Arbeitsrecht ist vieles unklar, etwa inwieweit der Arbeitgeber Fragen stellen, Untersuchungen verlangen und kontrollieren darf. Eine gesetzliche Regelung im Stil des deutschen Gesetzesentwurfs w?re w?nschenswert. (Kristina Silberbauer, DER STANDARD, Printausgabe, 17.02.2010)