Wenn Arbeitnehmer ihre Ansprüche durchsetzen und der Kündigungsschutz an seine Grenzen stößt

Mitarbeitende, die auf ihr Recht pochen, sind nicht in allen Unternehmen gern gesehen. Um die Durchsetzung ihrer Rechte ohne Jobrisiko zu sichern, gewährt § 105 Abs 3 Z 1 lit i Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Kündigungsschutz – der aber nicht immer wirkt.

Aktuell wurde der Fall eines Mitarbeiters entschieden, der sich gegen Beleidigungen von seinem Vorgesetzten bei der Geschäftsleitung wehrte (Oberster Gerichtshof 16.12.2025 8ObA56/25f).

Zuerst Fürsorge, dann Kündigung

Die Reaktion erfolgte prompt: Der Vorgesetzte wurde unter Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen verwarnt. Gleich am nächsten Tag verlangte der Mitarbeiter von seiner Arbeitgeberin erneutes Tätigwerden, weil sein Vorgesetzter seine Kündigung verlangt hatte. Daraufhin wurde ihm eine persönliche Entschuldigung des Vorgesetzten in Aussicht gestellt. Was danach genau geschah, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen – jedenfalls wurde am Ende dieser Mitarbeiter gekündigt, der die Kündigung jedoch gerichtlich anfocht.

Er behauptete, dass er zuerst gemobbt und dann deshalb gekündigt worden sei, weil er von seinem Arbeitgeber die Einhaltung der Fürsorgepflicht eingefordert hatte. Seine Klage blieb erfolglos.

Kündigungsschutz mit Lücken

Gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann (in Betrieben mit mindestens fünf Mitarbeitenden) eine Kündigung bei Gericht angefochten werden, wenn sie „wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber infrage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer“ erfolgte. Vereinfacht gesagt: Die Kündigung kann bekämpft werden, wenn der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, der Arbeitnehmer diese Ansprüche geltend macht und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt.

Nur auf den ersten Blick scheint dieser Schutz für den beleidigten Mitarbeiter einschlägig. Ihm wurde die Wortfolge „vom Arbeitgeber infrage gestellter Ansprüche“ zum Verhängnis. Sein Arbeitgeber hatte nicht bezweifelt, dass er ihn unterstützen muss, und alles getan, was in einer derartigen Situation zu tun ist. Er ergriff geeignete Maßnahmen gegen das behauptete „Mobbing„.

Ein Restrisiko bleibt

Ist somit eine Kündigung, die in Reaktion auf die Geltendmachung von Ansprüchen erfolgt, wirklich nicht anfechtbar, nur weil der Arbeitgeber diese Ansprüche erfüllt? Die Frage bejaht der Oberste Gerichtshof eindeutig – mit Verweis auf den diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes. Wer Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend machen will, geht somit ein gewisses Risiko ein. Sein Arbeitgeber könnte die Ansprüche erfüllen oder anerkennen, und ihn danach erst recht wirksam kündigen. (Kristina Silberbauer, 27.1.2026)

Kündigung trotz Kündigungsschutz – Blog: Arbeitsrecht – derStandard.at › Recht