Missbrauch im Dienstverhältnis: Entlassung auch Jahrzehnte später?

Entlassungen müssen unverzüglich ausgesprochen werden. Was heißt das für Fälle von Kindesmissbrauch, die erst Jahre oder Jahrzehnte später ans Tageslicht kommen?

In den 1990er Jahren kam es in einem Heim für gefährdete Kinder und Jugendliche zu regelmäßigen sexuellen Kontakten zwischen dem dort tätigen Sozialpädagogen und einer jugendlichen Bewohnerin. Als ein Kollege von dieser „Liebesbeziehung“ erfuhr, meldete er das wiederholt der Leitung bzw. den Aufsichtsstellen, doch aufgrund eines vom Mann diktierten Schreibens der jungen Frau, worin sie den Heimaufenthalt positiv darstellte, wurden die Verfahren eingestellt. Er behielt seinen Job, man versetzte ihn allerdings in ein „Burschenheim“.

Aufklärung nach 20 Jahren

Erst mehr als zwanzig Jahre nach den Vorfällen erstattete der Kollege schlussendlich selbst Anzeige, und endlich wurde die Frau vernommen, wobei sie die sexuellen Handlungen mit dem Sozialpädagogen schilderte – der immer noch bei der gleichen Arbeitgeberin tätig war, wenn auch in einem anderen Heim. Als die Dienstgeberin davon erfuhr, entließ sie ihn am selben Tag.

Streit um die Rechtzeitigkeit

Tatsächlich prozessiert der Mann nun mit seiner früheren Arbeitgeberin: Er bestreitet dabei zwar nicht den Entlassungsgrund, will aber dennoch den Job behalten – die Entlassung sei verspätet gewesen. In erster und zweiter Instanz hatte er damit keine Chance (OLG Wien 29.9.2025, 8 Ra 70/25k), als Nächstes entscheidet der Oberste Gerichtshof.

Kein schützenswertes Vertrauen

Zwar darf der Dienstgeber mit der Ausübung seines Entlassungsrechts nicht „wider Treu und Glauben“ so lange warten, dass der Angestellte schließen muss, sein Dienstgeber habe auf die Entlassung verzichtet. Ein solches Vertrauen konnte dieser Sozialpädagoge aber selbst nach zwanzig Jahren nicht haben: Nach Art und Schwere des Entlassungsgrundes konnte er zu keinem Zeitpunkt ernstlich annehmen, dass seine Arbeitgeberin bei Kenntnis des vollständigen Sachverhalts – vor allem, dass die Betroffene noch unmündig war – auf eine Entlassung verzichtet hätte.

Wohlverhalten irrelevant

Ob der Kläger seinen Dienst seither ordnungsgemäß versehen hat, war für die Gerichte nicht relevant. Es geht hier nicht nur um die Sanktionierung eines Fehlverhaltens, sondern auch um den Schutz der Kinder und Jugendlichen und nicht zuletzt das Vertrauen der Allgemeinheit darauf, dass öffentliche Rechtsträger in Fällen von Kindesmissbrauch – möge er auch lange zurückliegen – mit gebotener Konsequenz vorgehen.

Zusammengefasst ist ein Sozialpädagoge, der die festgestellten Taten begangen hat, für diesen Beruf untragbar geworden, unabhängig davon, wie lange der Sachverhalt zurückliegt. Bleibt abzuwarten, ob das auch der Oberste Gerichtshof so sieht. (Kristina Silberbauer, 18.2.2026)

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2026-02-19T10:04:56+01:00Februar 19, 2026|Allgemein|