Für stärkere Kontrollen

von Kristina Silberbauer

Arbeitgeber wie Arbeitnehmer wissen, dass einige Krankenstände simuliert sind. Das empört auch Arbeitnehmer – jene vielen, die sich korrekt verhalten. Trotzdem ist das Kontrollieren von Krankenständen ein Tabuthema. Wer – wie Wirtschaftsvertreter im vergangenen Dezember – eine Verschärfung fordert, wird medial zerrissen. Es fragt sich nur warum.

Der kranke Arbeitnehmer erhält viele Wochen lang weiterhin sein Gehalt. Zur Kassa wird der Arbeitgeber gebeten, bis erst sehr viel später der Staat einspringt. Der Arbeitgeber zahlt, muss die verwaiste Arbeit anderweitig vergeben oder selbst erledigen, und kann nur glauben, dass der Arbeitnehmer ehrlich und die ärztliche Bestätigung richtig ist. Auch wenn bekannt ist, dass mancherorts Arztbestätigungen ohne Untersuchung oder überhaupt gleich von der Ordinationshilfe ausgestellt werden und das Vortäuschen von Burn-out-Symptomen nach kurzer Google-Recherche nicht allzu schwerfällt.

Berechtigtes Informationsinteresse

Im Normalfall ist der Arbeitnehmer wirklich krank, und die Arztbestätigung ist richtig. Um die Kontrolle der Braven geht es nicht. Es geht darum, dass der Arbeitgeber auch dann weitgehend machtlos ist, wenn deutliche Anhaltspunkte für Krankenstandsbetrug vorliegen. Was soll ein Arbeitgeber tun, dessen Arbeitnehmer regelmäßig am Tag vor und nach dem Wochenende „krank“ ist, dazwischen auch gern an Fenstertagen? Wenn ein Mitarbeiter jährlich taggenau so lange in Krankenstand ist, wie er Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat? Krankenstand „nimmt“, weil ihm der Urlaub nicht bewilligt wurde?

Zwar darf ein Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmer bei Verdacht aufsuchen oder von einem Detektiv beobachten lassen. Doch kaum wer hat die zeitlichen und finanziellen Ressourcen, und selten hilft es. Dass – wie kürzlich geschehen – der anwesende Onkel berichtet, die angeblich an Grippe Erkrankte sei zwei Tage auf der Hundemesse, ist ein seltener Volltreffer.

In solchen Fällen spricht nichts dagegen, wenn Unternehmen ein Recht auf offizielle Kontrolle haben. Ein „Generalverdacht“, wie ihn die Gewerkschaft ortet, besteht gerade nicht.

Solche Kontrollen müssen nicht gleich mit einer Offenlegung der Diagnose einhergehen – hier geht die Forderung der Wirtschaft zu weit. Diagnosen haben für Arbeitgeber kaum je Relevanz. Ein berechtigtes Informationsinteresse besteht allerdings daran, ob die gesundheitlichen Einschränkungen die Erfüllung des konkreten Jobs unmöglich machen. Nur dann ist der Arbeitnehmer „arbeitsunfähig“. Freilich kann sich der Hausarzt nicht mit Arbeitsverträgen befassen. Denkbar ist aber, bei längeren Krankenständen von externer Stelle zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den konkreten Arbeitsbereich überhaupt (noch) vorliegt. Die Definition der Leistungseinschränkungen kann auch hilfreich sein, um für den Arbeitnehmer einen geeigneten neuen Arbeitsplatz im Unternehmen zu finden.

Voraussichtliche Dauer

Dringenden Handlungsbedarf gibt es bei der Angabe der „voraussichtlichen Dauer“ der Arbeitsunfähigkeit in ärztlichen Krankenstandsbestätigungen. Gesetzlich und in den Formularen wird diese Angabe klar vorausgesetzt, doch in manchen Bundesländern wird das Formularfeld standardmäßig ignoriert. Ärzte sagen, bei manchen Patienten könne die Krankheitsdauer nicht angegeben werden. Sie übersehen, dass nur eine Schätzung erwartet wird. Und wer kann diese vornehmen, wenn nicht der behandelnde Arzt? Der Arbeitgeber ist medizinischer Laie, aber er soll in die Lage versetzt werden, zu planen – was unmöglich ist, wenn alle paar Wochen eine Verlängerung der Arztbestätigung hereinflattert. Krankenstandsbestätigungen, die diese Angabe nicht enthalten, sollten schlichtweg nicht gelten.

All das ist Grund genug, nicht nur das Krankenstandsgeschehen in Österreich zu analysieren, sondern in weiterer Folge auch konsequent die Rechte der Arbeitgeber nachzubessern.

Gegen stärkere Kontrollen

von Wolfgang Panhölzl

Wir brauchen keine verschärften Kontrollen bei Krankenständen, es wird jetzt schon mehr als genug kon trolliert. Das Missbrauchsverhalten liegt im Promillebereich, und die durchschnittliche Krankenstandsdauer pro Kopf und Jahr ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich von 17 auf 13 Tage gesunken. In Wien führen Chefärzte monatlich 20.000 bis 25.000 Kontrolluntersuchungen durch und nehmen dabei lediglich zehn Streichungen von Krankenständen vor. Zudem gibt es rund 20.000 Hausbesuche von Kontrolloren der Wiener Krankenkasse.

Wir haben kein Missbrauchs-, sondern ein Präsentismuspro blem: Zu viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gehen aus Pflichtgefühl und Angst vor negativen Folgen krank in die Arbeit. Den Druck auf kranke Arbeitnehmer weiter zu erhöhen ist der falsche Weg. Der Druck ist dort zu erhöhen, wo die Mängel liegen und der Ressourceneinsatz sinnvoll ist: bei den Arbeitsverhältnissen in krank machenden Betrieben, bei der Qualität der ärztlichen Leistung und beim Melde- und Beitragsverhalten der Dienst geber. Die Krankenordnung, die die Rechte und Pflichten der Versicherten regelt, sollte endlich von längst überkommenen Regeln entrümpelt werden.

Erst krank, dann entlassen

Was nicht einmal die Polizei ohne Gerichtsbeschluss darf, ist den Kontrolloren der Krankenkassen gewährt: Sie haben bei der Krankenstandskontrolle das Recht, die Wohnung zu betreten. Chefärzte der Kasse können bei Kontrolluntersuchungen Krankenstände rückwirkend stornieren, obwohl eine ordentliche Krankschreibung durch einen Vertragsarzt vorliegt.

Ein exemplarischer Fall aus der Rechtsvertretungspraxis der Arbeiterkammer zeigt, dass dies für Versicherte zu ausweglosen Situationen führen kann. Eine Kindergärtnerin wurde von Vertragsärzten einer GKK innerhalb einiger Monate mehrfach krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hatte den aus seiner Sicht begründeten Verdacht, dass die Arbeitnehmerin in Wahrheit nicht krank sei, sondern bloß nicht arbeiten wolle. Er intervenierte mehrfach bei der GKK, um Kontrollen anzuregen. Schließlich wurden vier Krankenstände, die auf unterschiedlichen Diagnosen beruhten (Nebenhöhlenentzündung, Abszess, Bandscheibenvorfall) rückwirkend storniert.

Die Arbeitnehmerin wurde entlassen, weil sie unberechtigt der Arbeit ferngeblieben sei. Das wurde mithilfe der AK vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpft. Dabei ging es auch um die Frage, ob die rückwirkenden Stornierungen durch den Chefarzt rechtmäßig waren. Dabei musste die Klägerin den Beweis für die Arbeitsunfähigkeit erbringen, was schwierig war, weil die Begutachtung bei Gericht erst viele Monate nach der Krankschreibung durch die Vertragsärzte durchgeführt wurde.

Rechtmäßige Stornierung

Im konkreten Fall konnte dank einer entsprechenden Dokumentation in drei von vier Fällen nachgewiesen werden, dass die Stornierung der Krankenstände zu Unrecht erfolgt war. Für einen Krankenstand gab es keine Befunde, und der Arzt, der als Zeuge auftrat, konnte sich an die Klägerin nicht mehr erinnern. Die rückwirkende Stornierung dieses Krankenstands wurde als rechtmäßig festgestellt, das arbeitsrechtliche Verfahren wurde verloren, und die Entlassung war rechtens.

Schon derzeit enthält also die Krankenordnung mit der Möglichkeit der rückwirkenden Stornierung und mit dem Wohnungsbetretungsrecht unzumutbare und verfassungsrechtlich bedenkliche Regelungen. Die Arbeitnehmer müssen sich darauf verlassen können, dass die Vertragsärzte Krankschreibungen verantwortungsvoll vornehmen und entsprechend dokumentieren. Aufgabe der Krankenkassen ist es, die Qualität der Krankschreibungen durch ihre Vertragsärzte zu managen. Denn dafür zahlen die Versicherten ihre Beiträge, und nicht um Qualitätsmängel bei der Krankschreibung durch rückwirkende Stornierungen auf ihrem Rücken auszutragen. (14.1.2020)

https://www.derstandard.at/story/2000113248306/was-fuer-und-was-gegen-verschaerfte-kontrollen-im-krankenstand-spricht