Wer einen Arbeitnehmer zu Unrecht entlässt, muss Kündigungsentschädigung zahlen. Bei schwankenden Bezügen ist ihre Berechnung schwierig. Eine neue OGH-Entscheidung hilft weiter.

In diesem Fall war strittig, wie sich die Kündigungsentschädigung für die Monate Oktober und November bei einem Mitarbeiter berechnet, der (nur) bis 30.6. des Entlassungsjahres „Prämienvorauszahlungen“ erhielt.
Berechnung der Kündigungsentschädigung
Die Berechnungsgrundsätze sind an sich einfach: Der Arbeitnehmer soll als Kündigungsentschädigung das erhalten, was ihm ohne die unberechtigte Entlassung zugekommen wäre. Bei schwankendem Einkommen ist die Kündigungsentschädigung auf der Grundlage eines Monatsdurchschnitts – im Zweifel eines ganzen Jahres – zu ermitteln.
Einbeziehung der „Prämienvorauszahlung“?
Im Anlassfall hingegen stellte sich die Frage, ob der Kündigungsentschädigung ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt werden muss, der die Prämienvorauszahlung enthält, oder ob diese außer Acht gelassen werden darf – weil der Arbeitnehmer auch während der Kündigungsfrist keine derartige Zahlung erhalten hätte.
Durchschnittsberechnung nur als Hilfskonstruktion bei schwankenden Bezügen
Für den OGH ist das Einrechnen der Prämienvorauszahlung nicht notwendig. Hier stand ja fest, dass der Arbeitnehmer in den Monaten Oktober und November auch im aktiven Arbeitsverhältnis (ohne Entlassung) keine Prämienvorauszahlung erhalten hätte. Die Durchschnittsberechnung ist nur eine rechentechnische Hilfskonstruktion für schwankendes Entgelt – der es hier nicht bedarf.
Keine automatische Durchschnittsbetrachtung
Wer als Arbeitgeber bei der Abrechnung einer Kündigungsentschädigung automatisch einen Dreimonats- oder Jahresdurchschnitt zugrunde legt, ist somit möglicherweise großzügiger als nötig. Er sollte sich immer die maßgebliche Frage stellen: Was hätte der (zu Unrecht) entlassene Arbeitnehmer verdient – und zwar konkret bezogen auf die Monate der Kündigungsfrist? Bei Entgeltänderungen vor der Entlassung kann dieser Blick „nach vorne“ durchaus zu einem anderen Betrag führen als die retrospektive Durchschnittsberechnung.
 
RA Mag. Kristina Silberbauer / OGH 25.02.2016, 9ObA3/16f