Jahresprämien werden in der Praxis oft nur dann ausbezahlt, wenn sich die Konzernleitung oder ein anderes übergeordnetes Gremium dazu entschließt. Mitarbeiter kann das Ausfallen dieses Entgeltbestandteils überraschend treffen – wenn ihnen der Erfolgsbonus, die Bonifikation und ähnliches im Dienstvertrag in Aussicht gestellt wurde. Wann sind solche zusätzlichen Entgelte einklagbar? Der OGH äußerte sich dazu kürzlich mehr als klar (OGH 29.1.2014, 9ObA132/13x):

Ein Dienstnehmer klagte seine Jahresprämie ein, nachdem er die ihm vorgegebenen Ziele erreicht hatte. Er berief sich auf seinen Dienstvertrag und auch die Zusage anlässlich seiner Anstellung, dass die Prämie die „Draufgabe“ zum Gehalt sei.

Prämie nur nach Beschlussfassung

Sein Dienstvertrag sah vor:
„Zusätzlich zum laufenden Bezug gemäß Punkt 4.1. wird dem (der) Dienstnehmer(in) im ersten Jahr der Dienstzugehörigkeit die Bezahlung einer Jahresprämie in der Höhe von maximal EUR 10.000,00 brutto jährlich in Aussicht gestellt, im zweiten Jahr der Dienstzugehörigkeit die Bezahlung einer Jahresprämie in der Höhe von maximal EUR 6.500,00 brutto jährlich und im dritten Jahr der Dienstzugehörigkeit die Bezahlung einer Jahresprämie in der Höhe von maximal EUR 15.000,00 brutto jährlich in Aussicht gestellt.  Ob und in welcher Höhe eine Prämie zur Auszahlung gelangt, ist von einer gesonderten Beschlussfassung bzw. Entscheidung des Dienstgebers abhängig.“
Darüber hinaus werden Kriterien für die Ausbezahlung einer Jahresprämie definiert.

Keine Prämie trotz Zielerreichung

Für den OGH ließ die Formulierung des Vertrags keinen Zweifel offen, dass sich der Arbeitgeber noch nicht binden wollte, sondern die Prämie erkennbar nur „in Aussicht stellte“. Die Leistung sollte freiwillig sein, ohne Rechtsanspruch. Der Kläger durfte trotz Erreichen der vereinbarten Ziele nicht damit rechnen, die dafür in Aussicht gestellte Prämie in jedem Fall, also auch ohne gesonderte Entscheidung des Arbeitgebers zu erhalten. Die Klage wurde abgewiesen.
Was folgt daraus für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Wer damit kalkuliert, dass er zusätzlich zum Gehalt noch einen Bonus, eine Prämie oder ein anderes erfolgsabhängiges Entgelt erhalten wird, sollte auf einer klaren Zusage des Arbeitgebers bestehen. Will sich der Arbeitgeber hingegen nicht binden, sondern möglichst Jahr für Jahr entscheiden, ob die Jahresprämie ausbezahlt wird, sind Vorbehalte und Begriffe wie hier besprochen zu verwenden: „in Aussicht stellen“, „Die tatsächliche Leistung hängt von einer gesonderten Entscheidung der Geschäftsführung ab“.
 
Kristina Silberbauer