Wer Anspruch auf Elternteilzeit hat, kann ab Bekanntgabe des Elternteilzeit-Wunsches nur erschwert, nämlich mit Einschaltung der Gerichte, gekündigt werden. Führt aber auch in jenen Fällen, wo gar kein Anspruch auf Elternteilzeit besteht, die Bekanntgabe des Wunsches einer Vereinbarung über Elternteilzeit ebenfalls zu dem erhöhten Kündigungsschutz?

Dazu gibt bereits das Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz Auskunft: Ja. Selbst wenn eine Mitarbeiterin kein Recht auf Elternteilzeit hat (weil sie z.B. erst ein Jahr im Unternehmen ist, ebenso im Fall von kleineren Betrieben), erlangt sie dadurch besonderen Kündigungsschutz, dass sie den Wunsch nach einer Elternteilzeit-Vereinbarung bekannt gibt (frühestens jedoch vier Monate vor dem erwünschten Beginn der Teilzeit).
Wie lange gilt der besondere Kündigungsschutz in diesem besonderen Fall?
Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf keine Elternteilzeit-Vereinbarung verständigen, trifft hier den Arbeitnehmer die Pflicht zu klagen. Tut er das, bleibt sein Kündigungsschutz während des Gerichtsverfahrens (und während einer Nachfrist danach) aufrecht.
Geht der Arbeitnehmer hingegen nicht so weit, sondern akzeptiert das Scheitern der Elternteilzeitvereinbarung, endet dementsprechend auch sein besonderer Kündigungsschutz früher. Auch hier wendet der OGH eine Nachfrist an, und zwar vier Wochen ab endgültigem Scheitern der (außergerichtlichen) Verhandlungen über die Elternteilzeitvereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitgeber ohne Einschaltung des Gerichts kündigen oder entlassen.
Fazit: Arbeitgeber, die mit dem Wunsch einer Arbeitnehmerin (auch: eines Arbeitnehmers) auf Abschluss einer Elternteilzeitvereinbarung konfrontiert sind, dürfen die dadurch erfolgte Änderung in der Arbeitsbeziehung nicht unterschätzen: Obwohl kein Anspruch auf Elternteilzeit besteht, führt die Äußerung des Teilzeitwunsches zum besonderen Kündigungsschutz der Kollegin. Der Arbeitgeber sollte sich – so er damit nicht einverstanden ist – in den nachfolgenden Gesprächen äußerst klar verhalten, damit der Zeitpunkt festgemacht werden kann, in dem die Verhandlungen endgültig scheiterten. Das Risiko bei fehlerhaften Kündigungen oder Entlassungen ist groß: Sie können zur Zahlung beträchtlicher Summen als Kündigungsentschädigung führen.
 
 
RA Mag. Kristina Silberbauer (OGH 26.2.2016, 1 ObA 8/16d)