Nicht selten werden in Unternehmen falsche Kollektivverträge angewandt. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Wien zeigt, dass diese Fehler in der Regel zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Dienstvertrag, in dem als anzuwendender Kollektivvertrag jener für die eisen- und metallerzeugende und –verarbeitende Industrie angeführt war. Aufgrund der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers wäre hingegen der Kollektivvertrag für das Metallgewerbe korrekt gewesen. Darauf versuchte sich der Arbeitgeber zu berufen, als der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung inklusive Sonderzahlungen auf Basis des KV-Metallindustrie begehrte – ohne Erfolg:
Laut OGH war der „falsche“ Kollektivvertrag im Dienstvertrag vereinbart. Für die Anwendung des Kollektivvertrags kommt es zwar grundsätzlich darauf an, welcher Fachgruppe der WKO der Arbeitgeber zugeordnet ist. Das hindert die Arbeitsvertragsparteien aber nicht daran, für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen zu treffen. Daher ist es zulässig, einen anderen Kollektivvertrag zu vereinbaren, solange das für den Arbeitnehmer Vorteile bringt.
Im vorliegenden Rechtsstreit war genau dies der Fall: Laut dem „falschen“, aber vereinbarten Kollektivvertrag standen dem Arbeitnehmer eine höhere Kündigungsentschädigung und höhere Sonderzahlungen zu. Der Arbeitnehmer gewann. (OLG Wien 27.11.2014, 7 Ra 68/14t)
 
Kristina Silberbauer