Bis zum vierten Geburtstag des Kindes können dessen Eltern, sofern sie sich in Elternteilzeit befinden, nur mit Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Eine Zustimmung des Gerichts wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist dann nicht zu erwarten, wenn der Arbeitgeber das spezielle Verfahren über die Änderung der Elternteilzeit nicht „probiert“ hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Personalleasingunternehmens Bedingungen für ihre Elternteilzeit vorgeschlagen. Da der Arbeitgeber nicht rechtzeitig reagierte, trat sie in diesem Sinn ihre Elternteilzeit an. Später behauptete der Arbeitgeber, sie sei bei keinem einzigen seiner Kunden einsetzbar, sodass das Gericht ihrer Kündigung zustimmen möge.
Spezielles Elternteilzeitverfahren hat Vorrang
Das Gericht mochte nicht: Wenn der Arbeitgeber findet, dass die Lage und das Ausmaß einer Elternteilzeit mit seinen betrieblichen Bedürfnissen nicht vereinbar sei, steht ihm ein spezielles Verfahren nach dem Mutterschutzgesetz offen. In dessen Rahmen hätte auch das Personalleasingunternehmen versuchen können, die Änderung von Lage oder Ausmaß der Elternteilzeit zu erwirken. Solange der Arbeitgeber das noch nicht probiert hat, kann von einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht ausgegangen werden. Die in Elternteilzeit beschäftigte Person ist solange also nicht kündbar.
(OGH 22.8.2012, 9 ObA 91/12s)
 
Kristina Silberbauer